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Österreich machts vor

Ab dem 1. Oktober gelten in Österreich neue Verkehrsregeln, darunter einige, die für die Velofahrenden mehr Sicherheit und Komfort bringen.

Kampagnenplakat zum Überholabstand (Quelle: radlobby.at)

Am 6. Juli hat der österreichische Nationalrat die revidierte Strassenverkehrsordnung verabschiedet, und bereits am 1. Oktober tritt sie in Kraft. Sie beinhaltet einige grundlegende Verbesserungen für Velofahrende. Neu gelten:

  • Beim Überholen von Velofahrenden müssen Lenkende von Motorfahrzeugen in Zukunft innerorts einen Mindestabstand von 1.5 Metern einhalten, ausserorts sind es 2 Meter. Bis zu einer Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs von 30 km/h darf dieser Überholabstand jedoch unterschritten werden.
    In der Schweiz ist der Überholabstand nicht explizit geregelt. Eine Kampagne von Pro Velo sowie politische Vorstösse blieben bislang erfolglos.
  • Die Behörden haben künftig die Möglichkeit, dem Veloverkehr an einzelnen Kreuzungen das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben, indem sie dort ein Zusatzschild mit einem grünen Pfeil und Velosymbol anbringen. An T-Kreuzungen gibt es eine analoge Regelung fürs Geradeausfahren. Die Velofahrenden haben in diesen Situationen gegenüber querenden Fussgänger:innen keinen Vortritt.
    Diese Regelung entspricht derjenigen in der Schweiz, wo das Rechtsabbiegen bei Rot anfangs des Jahres 2021 eingeführt wurde. Allerdings gibt es das "Geradeaus bei Rot" an T-Kreuzungen (noch) nicht.
  • Die Regeln für das Nebeneinanderfahren werden gelockert. Neben Kindern bis 12 Jahren darf man zukünftig immer nebeneinander fahren.
    Auf Strassen mit einem Tempolimit von max. 30 km/h ist auch das Nebeneinanderfahren von Erwachsenen gestattet. Nicht jedoch auf Schienen- und Hauptstrassen sowie gegen die Fahrtrichtung von (geöffneten) Einbahnen. Das linke Velo muss dabei einspurig sein und es darf niemand gefährdet werden, das Verkehrsaufkommen muss dies zulassen und andere dürfen dadurch nicht am Überholen gehindert werden.
    In der Schweiz ist das Nebeneinander zu zweit in folgenden Situationen erlaubt:
    - auf Radwegen
    - in Begegnungszonen
    - auf signalisierten Radwanderwegen auf Nebenstrassen
    - bei dichtem Veloverkehr
    - in geschlossenem Verband von mehr als zehn Velos
    Im Gegensatz zu Österreich darf man in der Schweiz in Tempo-30-Zonen nicht nebeneinander fahren.

Quellen:

Beschluss des österreichischen Nationalrats v. 6.7.22

Bericht der Radlobby Österreich (abgerufen am 29.8.22)

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