Signale für Velos und Elektrovelos

Die Bedeutung der Symbole "Velo" und "Mofa"
Das Velo-Symbol gilt für alle Velos, Elektrovelos und Benzin-Mofas; das Mofa-Symbol für alle "schnellen" und "schweren" Motorfahrräder, also die E-Bikes 45, die Benzinmofas und die schweren E-Cargovelos. Zudem können Behörden die Tafel "E-Bike gestattet" verwenden.

Die Symbole, die Zusatztafel und die Signale bilden eine Art Baukasten. Mit diesem lassen sich fast alle Kombinationen von "fahren müssen", "fahren dürfen" und "nicht fahren dürfen" für Velos und Elektrovelos (und Benzin-Mofas) signalisieren. Einige Beispiele:

Der “Radweg” ist obligatorisch für alle Velos, Elektrovelos und Benzinmofas.

Das Befahren von gemeinsamen Fuss-/Radwegen ist für alle Velos, Elektrovelos und Benzinmofas obligatorisch. Bei diesem Signal sind Fahrbahn und Gehfläche durch eine Linie getrennt.

Das Befahren von gemeinsamen Fuss-/Radwegen ist für alle Velos und Elektrovelos obligatorisch. Velofahrer:innen und zu Fuss Gehende teilen sich bei diesem Signal dieselbe Fläche. Fussgänger:innen haben Vortritt und müssen nötigenfalls durch Klingeln gewarnt werden.

Das Zusatzsymbol “Mofa verboten” verbietet das Fahren auf Radwegen mit schnellen und schweren Elektrovelos sowie Benzin-Mofas. Die Zusatztafel kann auch unter den Signalen “gemeinsamer Fuss-/Radweg” angebracht sein.

Das Zusatzsymbol “Mofa freiwillig” gibt Fahrer:innen von schnellen und schweren Elektrovelos sowie Benzin-Mofas die Wahlfreiheit, auf dem Radweg oder der danebenliegenden Strasse zu fahren. Die Zusatztafel kann auch unter den Signalen “gemeinsamer Fuss-/Radweg” angebracht sein.

Das Signal “Einfahrt verboten” gilt für alle Fahrzeuge. Mit der Zusatztafel “Velo gestattet” ist die Durchfahrt für alle Velos, Elektrovelos und Mofas, auch mit eingeschaltetem Motor, erlaubt.

Blau signalisierte Fusswege und nicht signalisierte Trottoirs dürfen mit Velos und Elektrovelos nicht befahren werden.

Mit der Zusatztafel “Velo gestattet” werden Gehflächen (Fusswege und Fussgängerzonen) für alle Velos, Elektrovelos und Benzin-Mofas befahrbar.
Mit der Zusatztafel “Mofa verboten” ist jedoch das Befahren für schnelle und schwere Elektrovelos sowie Benzin-Mofas verboten.
Bei der links angezeigten Signalisierung dürfen somit motorlose Velos und langsame Elektrovelos durchfahren, alle anderen Zweiräder (E-Bikes 45, schwere Cargovelos, Benzin-Mofas) jedoch nicht.

Das in diesem “Dreiteiler” enthaltene Mofa-Verbot gilt auch für schnelle und schwere Elektrovelos sowie Benzinmofas. Mit der Zusatztafel "E-Bike gestattet" können diese Wege für E-Bikes 45 und schwere Elektrovelos freigegeben werden.

Die Tafel “Rechtsabbiegen bei Rot” ist an Ampeln neben dem Rotlicht angebracht. Velofahrende und Elektrovelofahrende dürfen hier bei Rot nach rechts abbiegen. Fussgänger:innen und der Querverkehr haben Vortritt.

Parkplätze bzw. Abstellanlagen mit dem Velosymbol sind Velos, Elektrovelos und Benzin-Mofas vorbehalten. Im Umkreis von markierten Veloparkplätzen dürfen Velos nicht auf dem Trottoir abgestellt werden. Abseits von Veloparkplätzen ist das Abstellen auf dem Trottoir erlaubt, wenn mindestens 1.5 m Raum frei bleibt.

Mit dem Symbol “Lastenvelo” signalisierte oder markierte Abstellanlagen und Parkplätze sind für alle Lastenvelos mit und ohne Motor sowie Velos mit Anhänger reserviert.
Weitere Informationen zu Lastenvelos
Weitere Signale und Markierungen

Radstreifen - durchgezogen oder unterbrochen - müssen von allen Velofahrenden und Elektrovelofahrenden benutzt werden. Auch andere Fahrzeuge dürfen den mit einer gestrichelten Linie markierten Radstreifen befahren, dürfen jedoch Velofahrende nicht behindern.

Der “Aufstellbereich”, auch “Velosack” genannt, ermöglicht es Velofahrer:innen und E-Bike-Fahrer:innen, sich bei Rot vor die Autokolonne zu stellen. Sie werden von den anderen Fahrzeugführer:innen gut gesehen und können somit bei Grün zuerst abfahren bzw. nach links abbiegen.

Das “indirekte Linksabbiegen” ist ein Angebot, bei dem linksabbiegende Velofahrer:innen die Kreuzung in zwei Phasen sicher überqueren können. Es gibt Varianten mit und ohne Lichtsignalanlage. Das indirekte Linksabbiegen ist in den meisten Fällen nicht obligatorisch.

Im Kreisel dürfen Velofahrer:innen in der Mitte der Fahrspur fahren. Sie werden dadurch von anderen Fahrzeugführer:innen besser gesehen und seltener überholt. Mehr zum Fahren im Kreisel hier.

In der Begegnungszone haben Fussgänger:innen Vortritt. Für Motorfahrzeuge und Elektrovelos gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, aber auch Velofahrer:innen müssen ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen.

In Tempo-30-Zonen gilt normalerweise Rechtsvortritt. Auf “Velostrassen” kann dieser aufgehoben sein. Hier haben Velos gegenüber Fussgänger:innen zwar Vortritt, doch diese dürfen die Strasse überall überqueren. Schnelle Elektrovelos müssen sich an die Höchstgeschwindigkeit halten.

“Velostrasssen” sind Veloverbindungen, die durch Tempo-30-Zonen führen. Der Rechtsvortritt ist aufgehoben, damit Velos zügig vorankommen. Das Nebeneinanderfahren zu zweit ist erlaubt, wenn die Velostrasse als Veloroute signalisiert ist.

Am Fussgänger- oder Zebrastreifen haben Fussgänger:innen Vortritt. Velofahrende dürfen den Fussgängerstreifen zwar befahren, haben jedoch keinen Vortritt.

Auf einem Veloweg oder -streifen, der parallel zu einem Fussgängerstreifen eine Strasse quert, haben Velos normalerweise keinen Vortritt! Eine für Velos vortrittsberechtigte Velofurt muss für den Autoverkehr mit “Haifischzähnen” oder “Stop” markiert sein.

Beim Stop-Schild müssen auch Velofahrer:innen und Elektrovelofahrer:innen in jedem Fall anhalten. Es gibt allerdings keine Verpflichtung, den Fuss auf den Boden zu stellen.

Auf grün signalisierten Autobahnen und Autostrassen (Bild) haben Fahrer:innen von Velos und Elektrovelos nichts verloren!

Das allgemeine Fahrverbot gilt für alle Arten von Strassenfahrzeugen.
Weitere Informationen zu Regeln und Ausrüstung von Velos und Elektrovelos in der Übersichtstabelle (pdf)