Neues Recht

Ab 1. April 2024: Tachopflicht für neue, schnelle Elektrovelos

Muss ab dem 1.4.24 an jedem neuen, schnellen Elektrovelo dran sein: der Tachometer

Die "schnellen" Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 45 km/h und gelber Nummer müssen ab dem 1.4.2024 mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, jedenfalls die neuen. Wer schon vorher ein schnelles E-Bike gekauft hat, hat bis zum 1. April 2027 Zeit, dieses mit einem Tacho nachzurüsten. Der Tacho muss nicht geeicht oder typengeprüft sein. Von der Tachopflicht ausgenommen sind die "langsamen" Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h, dazu gehören auch die Elektrotrottinette.
Aber Achtung: Auch ohne Tachometer gelten seit dem 1. April 2022 für alle Elektrovelos, auch die "langsamen", die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten. Wer zu schnell erwischt wird, kann mit einer Busse von 30 Franken belegt werden.
Weitergehende Informationen auf der Site von www.velosuisse.ch

Regeln für Elektrovelos seit dem 1. April 2022: Tagfahrlicht und Tempolimiten

Höchstgeschwindigkeit auch für Elektrovelos!

Das Tagfahrlicht gilt für alle Elektrovelos, auch für Mountainbikes. Das Licht muss am Velo montiert sein, kann aber abnehmbar sein. Dies, um die Leuchte vor Diebstahl zu schützen oder um sie aufzuladen. Die Lichtpflicht gilt auf allen Strassen, Wegen und Trails, sofern sie öffentlich zugänglich sind. Fehlt das Licht, droht eine Busse von 20 Franken. Der Bundesrat erhofft sich von dieser Massnahme eine Erhöhung der Sicherheit von Elektrovelos, indem sie früher gesehen werden.

Signalisierte Höchstgeschwindigkeiten galten bislang weder für Velos noch für Elektrovelos explizit. Neu können aber Fahrerinnen und Fahrer von Elektrovelos - auch "langsamen" - mit 30 Franken gebüsst werden, wenn sie beispielsweise in einer Begegnungs- oder einer Tempo-30-Zone schneller als angezeigt unterwegs sind und erwischt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob am E-Bike ein Tacho montiert ist oder nicht. Kantone und Gemeinden können somit ab jetzt Radwege oder gemeinsame Fuss- und Radwege mit Tempotafeln versehen, um Elektrovelos abzubremsen.

Neues Recht seit dem 1. Januar 2021

Zusatztafel "Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt"

Der Bundesrat hat im Mai 2020 mehrere neue Bestimmungen erlassen, die anfangs 2021 in Kraft treten. Die aus Sicht des Veloverkehrs wichtigsten sind:

Rechtsabbiegen bei Rot bei Zusatztafel erlaubt
Aufgrund der guten Erfahrungen eines dreijährigen Versuches in Basel hat der Bundesrat im Mai 2020 beschlossen, das Rechtsabbiegen bei Rot einzuführen. Hierzu wurde eine neue Verkehrstafel in die Signalisationsverordnung eingeführt, die es Velofahrenden erlaubt, bei Rotlicht nach rechts abzubiegen. Das Rotlicht erhält in diesem Fall die Bedeutung von "Kein Vortritt". Die Regel gilt nur dort, wo die Tafel angebracht ist.



Kinder bis 12 Jahre dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Trottoirs fahren
Wo Radstreifen und Radwege fehlen, dürfen Kinder bis 12 Jahre (genau: bis zum vollendeten 12. Altersjahr) auf dem Trottoir fahren. Sie müssen jedoch rücksichtsvoll fahren und den Fussgänger*innen den Vortritt lassen. Dies gilt auch auf verkehrsberuhigten Strassen (Tempo 30 oder Begegnungszonen). Pro Velo Schweiz empfiehlt, dass Kinder auf verkehrsberuhigten Strassen fahren, wenn sie sich sicher genug fühlen, auch wenn Radwege und Radstreifen fehlen.

Velostrasse wird als Minimalversion eingeführt
Es wird erlaubt sein, in Tempo-30-Zonen den Rechtsvortritt aufzuheben. Dies auf Achsen, die als Velorouten dienen. So kommen Velofahrende zügig voran, ohne bei jeder Kreuzung den Rechtsvortritt beachten zu müssen. Diese Strassen können mit gelben Velopiktogramm markiert werden; ein Signal "Velostrasse" gibt es jedoch nicht.

Velos abstellen: fallweise kostenpflichtig für schnelle Elektrovelos und vereinfachte Markierung
Der Geltungsbereich des Signals «Parkieren gegen Gebühr» wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt. Somit können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden.
Neu können Veloabstellflächen mit dem Velopiktogramm für Velos reserviert werden; eine zusätzliche Signaltafel braucht es nicht mehr. Dies erleichtert die Zuweisung von Veloabstellflächen.

Lichtsignale hinter der Kreuzung
Veloampeln dürfen künftig auch nur hinter der Verzweigung aufgestellt werden. Dies ist beispielsweise für das indirekte Linksabbiegen nützlich, wo sich Velos vor der Ampel der Querstrasse aufstellen.

Baustellen
Zudem wird eine Umleitungswegweisung für den Fuss- und Veloverkehr eingeführt. Orange Signale mit den entsprechenden Piktogrammen weisen diesem künftig den Weg um Baustellen herum.

Aufstellbereich für Velofahrende auch ohne zuführenden Radstreifen

"Aufstellbereich" bei Lichtsignalen
Bis Ende Jahr gibt es bei Lichtsignalen noch den "ausgeweiteten Radstreifen", auch "Velosack" genannt. Ab dem 1.1.2021 heisst die Einrichtung "Aufstellbereich". Damit können gelbe Haltebalken vor dem weissen Haltebalken auch ohne Radstreifen markiert werden. Velos halten am gelben Balken, alle anderen Fahrzeuge am dahinterliegenden weissen Balken.

Neu seit Februar 2019: E-Tandems sind erlaubt

Bisher durften "Motorfahrräder" nur einplätzig sein (Ausnahme: für das Mitführen einer behinderten Person, also Rollstuhl-Velo o.ä.). Tandems mit Elektro-Unterstützung waren nicht zugelassen. 
Seit dem 1.2.2019 gilt für das Motorfahrrad - und dazu gehören explizit die (langsamen) E-Bikes bis 25 km/h Unterstützung - auch die Variante mit 2 Plätzen. Wer bisher schon ein E-Tandem gefahren ist, tut das nun legal (Quelle: VTS, Art. 18 Lit.b Ziff. 1). 

Neu seit 2017: Glocke und Sattel adieu; elektronischer Blinker hallo

  • Elektronische Blinker erlaubt
    Sie müssen gelb und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.
  • Veloglocke nicht mehr obligatorisch
    Die "gut hörbare Glocke" am Velo ist nicht mehr obligatorisch. 
  • Sattelpflicht gestrichen
    Velos müssen nicht mehr über einen Sattel verfügen. In jüngster Zeit tauchen vermehrt fahrradähnliche Fahrzeuge auf dem Markt auf.   
  • Lenker so breit wie das Velo
    Velolenker durften bis anhin höchstens 70cm breit sein. Neu darf der Lenker so breit sein wie das Velo selbst, nämlich 1m.

Genauere Informationen dazu haben wir auf diesem PDF zusammengefasst.