Sicherheit durch Sichtbarkeit

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu schätzt, dass nachts die Hälfte aller Unfälle verhindert werden könnte, wenn sich die Unfallgegner 1 Sekunde früher sähen. Darum schreibt das Strassenverkehrsgesetz unmissverständlich vor, dass die Geschwindigkeit "stets den (...) Sichtverhältnissen" anzupassen ist (SVG Art. 32 Abs. 1). 

Aus Sicht der Velofahrenden tragen folgende Elemente zusätzlich zum vorgeschriebenen Licht und den Reflektoren vorne, hinten und an den Pedalen zu einer guten Sichtbarkeit bei:

  • seitliche Reflektoren, z.B. in den Speichen
  • Abstandskelle
  • blinkende Zusatzlichter
  • helle und/oder reflektierende Kleidung

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Nur wer leuchtet, wird rechtzeitig gesehen

In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) ist in Art. 216 und 217  geregelt, wie die Lichter am Velo ausgestattet sein müssen: 
"Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein. Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden."

"An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden."

"Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen."

Artikel 30, Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) schreibt vor, dass das Fahrzeug zu beleuchten ist, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.

Und das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sagt in Artikel 41: "Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein."

Spezifische Regeln für Elektrovelos

Seit dem 1.4.2022 gilt für alle Elektrovelos, auch für Mountainbikes, eine Pflicht, das Licht auch am Tag eingeschaltet zu haben. Das Licht muss am Velo montiert sein, kann aber abnehmbar sein. Dies, um die Leuchte vor Diebstahl zu schützen oder um sie aufzuladen. Die Lichtpflicht gilt auf allen Strassen, Wegen und Trails, sofern sie öffentlich zugänglich sind. Fehlt das Licht, droht eine Busse von 20 Franken. Der Bundesrat erhofft sich von dieser Massnahme eine Erhöhung der Sicherheit von Elektrovelos, indem sie früher gesehen werden. Weitere Informationen zum Thema auf der Website des Branchenverbandes velosuisse.